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Satzung

Beschlossen am 06.01.2007, geändert am 20.07.2007, 10.01.2009, 07.12.2014, 22.03.2015, 24.01.2016, 12.05.2022 und 01.06.2023.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bon Courage“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Bon Courage e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Borna.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Aufgaben und Ziele des Vereins sind es, hierzulande Verständnis und Verantwortungsgefühl für Menschen jeglicher Kultur, Religion, Staatsangehörigkeit und sexueller Identität zu entwickeln.
  2. Ziel des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Gleichberechtigung auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
  3. Weitere Aufgaben und Ziele sieht der Verein in der Begleitung und Betreuung von hierzulande lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, die durch politische, ökonomische, ökologische, oder andere wesentliche, von Menschen mit verursachten und in menschenrechtlichen Kategorien nur unzugänglich beschreibbaren Notsituationen gezwungen sind, ihren Wohnort zu verlassen.
  4. Der Verein soll dazu beitragen Gewalt und Diskriminierung zu verhindern.
  5. Besondere Schwerpunkte der auf die Durchsetzung der Ziele gerichteten Vereinsarbeit sind die Stadt Borna, die Jugend und das öffentliche Leben im Leipziger Umland.
  6. Dazu dient vor allem Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen, Publikationen und Materialien zu Informations- und Bildungszwecken.
  7. Außerdem kann der Verein Einrichtungen, Haus oder Wohnung, schaffen und unterhalten, die dazu geeignet sind, körperlich und seelisch misshandelten Menschen mit Migrationshintergrund und ihren Kinder bzw. Menschen mit Migrationshintergrund und ihren Kinder, die von Gewalt und Misshandlung bedroht sind, eine Zuflucht zu gewähren, sie zu beraten und ihnen Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
  8. Weiterhin wird eine Zusammenarbeit mit und die Zusammenführung von ähnlichen Initiativen angestrebt.
  9. Zur Förderung des Vereinszwecks kann der Vorstand, auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, Institutionen und Initiativen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Flüchtlingsrat e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Vereinigungen, Personengesellschaften und dergleichen werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und die Vorgaben der Satzung anerkennen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht satzungsgemäß verhält. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Gegen den zum Ausschluss führenden Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben diese Satzung anzuerkennen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung erlassenen Beschlüsse zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • a. der Vorstand
    • b. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, hierbei ist die Vertretung von einer der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend.
  2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  3. Soweit in dieser Satzung im Übrigen von Vorstand die Rede ist, bezieht sich dies auf den erweiterten Vorstand.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zum Nachfolger wählen.
  7. Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  8. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung über alle Aktivitäten rechenschaftspflichtig.
  9. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorsitzenden, auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage, beginnend mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann diese Frist entfallen.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender oder der Schatzmeister, anwesend sind.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Bei deren Abwesenheit oder Uneinigkeit entscheidet die Stimme des Schatzmeisters.
  12. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch per Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (auch per Mail) durch den Vorstand unter der Wahrung einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen und unter Angabe des Zwecks. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, bei minderjährigen natürlichen Personen ist dies eine beratende Stimme.
  4. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist die Vorlage einer Originalvollmacht verbunden mit einer Kopie des gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses des Vertretenen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist durch einen der Vorsitzenden zu leiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
  6. Vierzig Prozent der Mitglieder können eine Einberufung der Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist beim Vorstand schriftlich verlangen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • a. Satzungsänderungen
    • b. Genehmigung des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstand; Entlastung des Vorstands
    • c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung
    • e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • f. Auflösung des Vereins

8. Die Mitgliederversammlung ist bei einer regulären Versammlung beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

9. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine neue (nicht reguläre) Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins neun Zehntel erforderlich.

11. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

12. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

13. Mitgliederversammlungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort online durchgeführt werden. Ebenso sind hybride Mitgliederversammlungen, bei den ein Teil online und ein Teil in Präsenz teilnimmt, möglich. Bereits mit der Einladung müssen technische und organisatorische Maßnahmen bekannt gegeben und sichergestellt werden, die allen Mitgliedern ermöglichen ihre Rechte gleichberechtigt wahrzunehmen.

§ 10 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren.
  2. Die Tätigkeit des Revisors verbleibt nach deren Annahme solange bei der Person, bis durch die Mitgliedsversammlung ein neuer Revisor gewählt wurde.
  3. Die Revisoren sind befugt, sämtliche buchhalterischen Vorgänge des Vereins zu prüfen, die Revisoren haben insoweit ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in sämtlichen Buchhaltungsunterlagen.

§ 11 Besondere Vertreter

  1. Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.
  2. Die Bestimmung muss zeitlich beschränkt werden, aber kann durch die Mitgliederversammlung erneuert werden.
  3. Die Vertretung beschränkt sich auf die Geschäftsbereiche der Bildungs- und Beratungsarbeit. Sie beinhaltet insbesondere die Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln, den Erwerb von Arbeitsmaterialien und das Schließen von Verträgen für die Bildungs- und Beratungsarbeit.

§ 12 Finanzielle Mittel

  1. Zur Erfüllung des, in § 2 festgelegten, Zwecks ist der Verein berechtigt, bei seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben und Spenden entgegen zu nehmen.
  2. Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben die beiden Vorsitzenden.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten, dem Versammlungsleiter und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.